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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

Allgemeines

  • PSAgA darf nur von körperlich und geistig geeigneten sowie unterwiesenen Arbeitnehmern benützt werden. Die Unterweisung ist von Fachkundigen durchzuführen.
  • Bei jedem Einsatz von PSAgA sind Rettungsmaßnahmen festzulegen.
  • Angeseilte Personen sind ständig durch eine weitere Person zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen zu überwachen.
  • Vor jedem Einsatz:
    • Die Gebrauchsanleitung des Herstellers muss beachtet werden.
    • Eine Sichtprüfung an Seilen, Gurten und Zubehör ist vor jeder Benutzung erforderlich.
  • Beim Einsatz:
    • Der Anschlagpunkt muss die Belastung eines fallenden Körpers aufnehmen können.
    • Der Anschlagpunkt soll möglichst senkrecht über dem Benutzer sein.
    • Nach einem Absturz dürfen alle Teile der PSAgA nicht mehr verwendet werden.
  • Aufbewahrung der PSAgA
    • In trockenen, nicht zu warmen Räumen freihängend aufbewahren;
    • nicht in der Nähe der Heizung lagern;
    • nicht aggressiven Stoffen wie z. B. Säuren, Laugen, Lötwasser, Ölen, aussetzen;
    • möglichst vor direkter Lichteinwirkung und UV-Strahlung schützen;
    • vor Funkenflug schützen.
  • Kennzeichnung und wiederkehrende Prüfung
    • Die Geräte müssen mit dem Herstellerzeichen, der Typbezeichnung, dem Herstellungsjahr sowie Serien- oder Herstellungsnummer sowie dem CE-Zeichen mit der Prüfstellennummer gekennzeichnet sein.
    • Prüfungen müssen min. 1x jährlich durch einen Fachkundigen durchgeführt werden.

Alleinarbeit

  • Grundsätzlich ist Alleinarbeit nur dann
    • eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung während des Arbeitseinsatzes ohne Folgeschäden möglich ist;
    • eine rechtzeitige Hilfeleistung durch geeignete organisatorische und/oder technische Sicherungsmaßnahmen gewährleistet ist;
    • allein arbeitende und sichernde Personen ausreichend informiert und unterwiesen sind.
  • Hauptprobleme bei Alleinarbeit sind:
    • Sicherstellung der Hilfeleistung und der Ersten Hilfe bei Unfällen oder Schadensfällen;
    • höhere Stresswahrscheinlichkeit, da bei außergewöhnlichen Ereignissen keine Unterstützung gegeben ist. Das Risiko, physisch/psychisch überfordert zu sein, steigt;
    • Hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sicherungssysteme nicht/falsch verwendet werden.
  • Eine Person gilt dann als „allein arbeitend und nicht ausreichend gesichert“, wenn ihr im Falle eines Unfalls oder nach einer plötzlichen Erkrankung nicht in „gesellschaftlich akzeptabler Zeit“ Erste Hilfe geleistet werden kann.

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