C 8.1
Halte- und Auffangsysteme
- Kann eine technische Absturzsicherung (Seitenschutz) oder Auffangeinrichtung (Fanggerüste oder Fangnetze) nicht angebracht werden oder ist eine PSAgA zusätzlich gefordert, müssen die Arbeitnehmer durch Halte- oder Auffangsysteme gesichert sein.
- PSAgA darf nur von unterwiesen Mitarbeitern verwendet werden.
- Bei Auffangsystemen muss die Fallhöhe so gering wie möglich gehalten werden.
- Vor der Verwendung ist eine augenscheinliche Prüfung des Sytems durchzuführen. Augenscheinlich beschädigte Teile von Halte- und Auffangsystemen dürfen nicht verwendet werden.
Auffanggurte nach ÖNORM EN 361
- Auffanggurte umschließen Bein- und Schulterbereich der zu sichernden Person. Schultergurt und Beingurt müssen fest miteinander verbunden sein.
- Zwei Typen von Ösen zur Sicherung:
- Halteöse: dient zur Arbeitsplatzpositionierung mittels Verbindungsmittel. Sie dürfen nicht als Auffangöse verwendet werden.
- Auffangöse: jene Öse, in die sich die zu sichernde Person einhängt, um im Fall eines Absturzes aufgefangen zu werden (befindet sich im Rücken oder vorne im Brustbereich) und muss mit „A” gekennzeichnet sein. Sind Ösen mit A/2 gekennzeichnet, müssen zwei Ösen mit einem Karabiner verbunden werden.
Falldämpfer nach ÖNORM EN 355
- Falldämpfer müssen bei Auffangsystemen verwendet werden um den Fangstoß bei einem Absturz auf max. 6 kN zu begrenzen.
- Ausnahmen: beim Einsatz von Höhensicherungsgeräten oder Steigschutz ohne Fangschutzbegrenzung.
- Es gibt verschiedene Ausführungen:
- Bandfalldämpfer
- Reibfalldämpfer
- Geräte mit integrierten Falldämpfern
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