<

 

 

>


D 8.2


Bewetterung

  • Die zulässigen Konzentrationen von gefährlichen Arbeitsstoffen in der Atemluft dürfen nicht überschritten werden.
  • Es darf keine explosionsfähige Konzentration von Gasen (Methan) entstehen.
  • Tägliche Messung auf Methan, Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, bei Sprengvortrieb nach jedem Abschlag.
  • Lutte nahe an Ortsbrust führen. Wöchentlich auf Dichtheit prüfen. Beschädigte Lutten sofort instand setzen.
Atmosphäre im Tunnel

Beleuchtung

  • Für ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung für alle Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege sorgen.
  • Leuchten fortlaufend warten und reinigen.
  • Offenes Licht ist unzulässig.
  • Beleuchtung vor mechanischen Beschädigungen geschützt anbringen.

Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten im Tunnel

  • Schutzhelm.
  • Sicherheitsschuhe S3, Sicherheitsstiefel S5.
  • Zweckmäßige Schutzkleidung (Overall mit reflektierenden Streifen).
  • Gehörschutz.
  • Eventuell Atemschutz, mindestens P2.
  • Elektrische Tunnelleuchte.
  • Ab 500 m Tunnellänge:
    • Atemschutzgeräte zur Selbstrettung für jede Person im Tunnel bereitstellen (entsprechend Rettungsplan).
    • Handhabung einüben.

<

 

 

 

>




PDF Ansicht


Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich