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Unterweisung

Allgemeines

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, für ausreichende Information sowie tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Unterweisungen der Arbeitnehmer über Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen.
  • Das Wissen und die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes auf betrieblicher Ebene sind zu fördern und das sicherheitstechnisch richtige und gesundheitsbewusste Verhalten der Arbeitnehmer ist positiv zu beeinflussen.
  • Die Information soll allgemeines Wissen über Gefahren und deren Verhütung beinhalten und sich auf die gesamte Arbeitsstätte oder Baustelle beziehen. Im Unterschied zur Unterweisung handelt es sich bei der Information um Wissen, das nicht unbedingt aktives Handeln zur Folge hat, wie z. B. die Bedeutung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
  • Jugendliche bedürfen auf Grund ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung bzw. Eignung einer besonderen Unterweisung und Aufsicht im Betrieb. Diese sind in angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.
  • Betriebsfremde Arbeitnehmer (z. B. Reinigungskräfte, Servicetechniker, ...) und Leiharbeitskräfte sind zwecks Koordination der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes von jenem Arbeitgeber zu unterweisen, auf dessen Baustelle oder Arbeitsstätte sie tätig sind.
  • Unterweisungen beinhalten verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen der Arbeitnehmer im Sinn einer Schulung und zielen auf ein richtiges Verhalten an einem konkreten Arbeitsplatz oder bei einer bestimmten Tätigkeit ab.
  • Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies auf Grund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
  • Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Dabei müssen auch zu treffende Maßnahmen bei absehbaren Betriebsstörungen umfasst sein. Den Arbeitnehmern sind schriftliche Betriebsanweisungen und andere Anweisungen, wenn notwendig in ihrer Muttersprache, gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den Arbeitnehmern verstanden wurde.
  • Für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muss gesorgt sein.
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.
  • Das Einhalten der Unterweisungsinhalte seitens der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber nachweislich zu kontrollieren.
  • Besondere Unterweisungen, wie z. B. nach der KennV, AM-VO, BauV, PSA-V u.a., sind zu beachten.
  • In bestimmten Fällen besteht die Verpflichtung, zusätzlich und vertiefend zu den Schulungen und Unterweisungen auch Übungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

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